der Firma Vepos GmbH & Co. KG ( im folgendem kurz: Vepos)
Stand: 01. März 2008
§1 Allgemeines
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Vepos GmbH & Co.
KG und dem Kunden, insbesondere für · Kauf, Miete oder Geschäftsbesorgung
von Hardware sowie anderer technischer Systeme · Kauf, Miete und Geschäftsbesorgung
von Software · Überlassung der Nutzungsrechte an Software · Wartung
der Software und · sonstiger Dienstleistungen.
2. Diese allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn wir schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sollte unser Kunde damit nicht einverstanden sein, muss er uns sofort schriftlich darauf hinweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Änderungen dieser Bedingungen sowie sämtliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von vepos schriftlich bestätigt
wurden.
3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Kunden
§2 Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Aufträge an die Firma vepos bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung durch vepos. Auslieferung und Rechnungslegung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Bei nur mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Missverständnisse stets zu Lasten des Kunden.
3. Für den Umfang der Lieferpflicht ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung von vepos maßgeblich. Der von uns gelieferte Funktionsumfang der Software entspricht dem Funktionsumfang und Inhalt der Demo-CD. Eine Übernahme von Altdaten des Kunden in die erwobenen oder von vepos zu erstellenden Softwareprogramme und Betriebssysteme gehört unter keinen Umständen zum geschuldeten Leistungsumfang. Eigenschaften eines Vertragsgegenstandes sind nur dann zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Technische Änderungen, durch die Funktion der Liefergegenstände nicht beeinträchtigt wird, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten.
4. Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den, den Aufträgen zugrundeliegenden Unterlagen verbleiben vollständig bei vepos. Sie dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung von vepos weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
5. Der Kunde wird die an vepos übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich verwahren; Bei einem Verlust haftet vepos nicht.
§3 Teilleistungen, Lieferzeit
1. Teillieferungen/-leistungen sind unabhängig vom Umfang des Auftrages zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
2. Leistungs- und Lieferfristen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich erklärt wurden.
3. Hinsichtlich einer ggf. vereinbarten verbindlichen Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen der Vertragspartner oder in Ermangelung einer schriftlichen Vertragsurkunde die schriftliche Auftragsbestätigung von vepos maßgeblich. Mit Datum der Auftragsbestätigung beginnt frühestens die von vepos angegebene Lieferzeit. Dies setzt jedoch die Abklärung aller technischen Fragen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, z.B. den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Nachträgliche Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen.
4. Ist die Nichteinhaltung einer Frist für Lieferungen oder Leistungen nicht von vepos zu vertreten oder nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die eine Leistungserbringung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, so wird die Frist angemessen verlängert.
§4 Preise
1. Sofern sich nichts Gegenteiliges aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von vepos ergibt oder sonst schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Vergütung unserer Leistungen nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen vepos-Preisliste.
2. Nicht in unseren Preisen eingeschlossen ist die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer, die somit zuzüglich zu den Preisen gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt wird.
3. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
§5 Zahlungsbedingungen
1. Alle Rechnungen sind unverzüglich nach Erhalt und ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen unserer Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Eine Überweisung des Kunden gilt dann als Zahlung, wenn der Rechnungsbetrag auf unserem Geschäftskonto
eingegangen ist.
4. Die Kaufpreise der Systemkomponenten, Lizenzgebühren der Softwareprodukte, sonstiger Vergütungen sowie Honorare der Beratungspakete sind wie folgt zu zahlen: · 50 % des Zahlungspreises bei Vertragsschluss nach Erhalt einer Vorschussrechnung · 50
% des Zahlungspreises nach Rechnungserhalt bei Lieferung/Leistungserbringung
5. Die monatlichen Lizenzmieten sind ab Installation
zu bezahlen. Sie sind im Voraus zum ersten Werktag des Monats fällig.
6. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gehören die nachfolgend benannten Leistungen nicht zu dem von vepos üblicherweise geschuldeten Leistungsumfang. Erfolgt dennoch eine Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden, werden - unter Zugrundelegung unserer, ansonsten bei Spezialprogrammierung und Individualanpassung üblichen und sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Dienstleistungspreise - gesondert in Rechnung gestellt: · die Wartungsleistungen, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der bei uns üblichen Geschäftszeit erbracht werden, · die Installation der Anwender-/Betriebssystemsoftware auf Wunsch des Kunden, · die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände entstanden sind · die Wiederherstellung zerstörter Daten/Dateien, soweit dies nicht von der Gewährleistung umfasst ist. · Schulung und Einweisung des Kunden in die Handhabung und Bedienung des Systems und der Programmverfahren, · vom Kunden gewünschte Installations-, Anpassungs-, Programmier-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen, · Reisekosten
und -zeiten zum/vom Kunden.
§6 Lieferung von Hardware und technischer Systeme
1. Wir haben dem Kunden die Hardware zu liefern. Die Aufstellung und Inbetriebnahme der Hardware obliegt dem Kunden, soweit sich nicht aus dem Einzelvertrag etwas anderes ergibt. Der Kunde übernimmt die Hausverkabelung. Wir werden den Kunden nach gesonderter Beauftragung bei der Verkabelung und Installation beraten und unterstützen und nach Abschluss der Installation die technische Betriebsbereitschaft der Systemkomponenten demonstrieren und erklären. Bei Installationsaufträgen, bei denen wir Hardware installieren sollen, kann soweit nicht anders vereinbart nur von uns erworbene Hardware installiert werden. Auf § 5 Ziffer 8 wird insoweit hingewiesen.
2. Wir beraten den Kunden bei der Auswahl des von ihm zu beschaffenden Zubehörs und Verbrauchsmaterials, das unseren Spezifikationen entsprechen muss.
3. Außerdem stellt uns der Kunde eine Fernsprechverbindung in der Nähe der Hardware und die Nutzung vorhandener Übertragungsstrecken zur Erfüllung der in Auftrag gegebenen Arbeiten kostenlos zur Verfügung.
§7 Lieferung von Software
1. Wir liefern die Softwareprodukte in einem einführungsbereiten Zustand auf dem vereinbarten Datenträger sowie zu jedem Softwareprodukt die dazugehörige Verfahrensbeschreibung. Die Installation und Einrichtung der Software obliegt dem Kunden, soweit sich nicht aus dem Einzelvertrag etwas anderes ergibt.
2. Die Funktionsfähigkeit der Softwareprodukte oder nutzbarer Teile von diesen bzw. von Anpassungsleistungen wird durch eine Betriebsbereitschaftserklärung bestätigt. Unabhängig hiervon wird eine solche 4 Wochen nach Ablieferung stillschweigend unterstellt; ausgenommen ist dies, sofern vorzeitig entsprechende, nicht nur geringfügige Mängel uns gegenüber schriftlich angezeigt werden.
3. Der Kunde übernimmt die Verantwortung hinsichtlich Anwendung, Verwaltung und Kontrolle der Betriebssysteme.
§8 Gewährleistung für Hardware und technische Systeme
1. Wir gewährleisten, daß die Leistungen den Datenblättern entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.
2. Werden vom Kunden berechtigte Mängel geltend gemacht, leisten wir innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach eigener Wahl durch Instandsetzung oder Neulieferung Gewähr. Gelingt die Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist nicht, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
3. Voraussetzung eines Gewährleistungsanspruchs ist jedoch stets die Beachtung der in § 10 geregelten Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Kunden.
§ 9 Nutzungsrechte, Vertragsstrafe und Gewährleistung für die Softwareprodukte
1. Dem Kunden steht das nicht ausschließliche
und nicht übertragbare Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter
Form zu nutzen (einfache Lizenz). Der Kunde verpflichtet sich hiermit,
dass von vepos entwickelte Softwareprogramm weder weiter zu veräußern
noch in sonstiger Form, insbesondere auch nicht unentgeltlich, vorübergehend
oder auf Dauer an Dritte zu überlassen. Bei Zuwiderhandlungen wird
für den Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 100.000,00
zur Zahlung fällig.
2. Sollte das Softwareprodukt auf mehreren Systemen eingesetzt werden, so ist für jedes System eine weitere Lizenz erforderlich.
3. Der Kunde ist berechtigt, von jedem Softwareprodukt
bis zu zwei Kopien für Zwecke der Datensicherung herzustellen.
Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung der Softwareprodukte
oder der Dokumentation ist unzulässig. Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde ebenfalls zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von EUR 100.000,00 .
4. Wir gewährleisten dem Kunden die technische Einsetzbarkeit der Software für den in der Leistungsbeschreibung oder der Programmvorgabe vorgesehenen Gebrauch. Mängel in den Programmen und den entsprechenden Anpassungen, die den Wert oder die Tauglichkeit des Gebrauchs beeinträchtigen, werden wir innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung beheben. Gelingt die Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist nicht, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
5. Bei den Softwareprodukten sind -trotz Erprobung unter repräsentativen Einsatzbedingungen- bei besonderen Kombinationen von Daten oder Funktionen Fehler im Ablauf oder in den Ergebnissen nicht auszuschließen. Voraussetzung für einen entsprechenden Gewährleistungsanspruch ist stets, dass der Fehler reproduzierbar ist und uns durch schriftlich nachvollziehbare Form nachgewiesen werden kann. Weitere Voraussetzung eines Gewährleistungsanspruchs ist die Beachtung der in § 10 geregelten Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Kunden.
6. Eingriffe in bzw. Änderung an Programmen durch den Kunden und/oder Dritte stellen eine schwerwiegende Beeinträchtigung an der Möglichkeit zur Fehlerbehebung dar. Eine Gewährleistungsverpflichtung unsererseits besteht in solchen Fällen nur, wenn der ursprüngliche Zustand der überlassenen Programme wiederhergestellt ist. Soweit in diesem Zusammenhang für uns Arbeiten anfallen, werde diese unabhängig vom Gewährleistungsanspruch gesondert berechnet.
§10 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Soft- und/oder Hardware, sowie die gelieferten technischen Systeme auf das Vorhandensein offensichtlicher Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Dokumentationen sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen, sind bei vepos spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
2. Treten versteckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, müssen diese ebenfalls bei vepos innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden schriftlich gerügt werden.
3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten sind sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden in Ansehung des betreffenden Mangels ausgeschlossen.
§11 Haftung
1. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
2. Für Personenschäden, Schäden wegen Rechtsmängeln oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet vepos der Höhe nach unbeschränkt. Ansonsten sind ggf. bestehende Haftungsansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf den jeweiligen Auftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen maximal auf die Vergütung für ein Jahr, sowie auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend unbegrenzt gehaftet wird.§ 11 Ziffer 1 bleibt insoweit unberührt.
3. Wir haften auch nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, sowie für Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen oder Verzögerungen, die durch den Einsatz oder den Testbetrieb der Vertragsprodukte oder aus Störungen derselben entstehen können. Im übrigen ist eine Haftung für Datenverluste auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von täglichen Sicherungskopien durch den Kunden eingetreten wäre.
4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten für ein Verhalten der von vepos eingesetzten Erfüllungsgehilfen sowie seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten entsprechend.
5. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§12 Eigentumsvorbehalt
1. Soweit vertraglich eine Eigentumsverschaffung auf den Kunden durch vepos geschuldet ist, behalten wir uns das Eigentum an den den Kunden gelieferten Vertragsgegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die vepos nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird vepos auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und bis zum Eigentumsübergang weder an Dritte zu veräußern, unentgeltlich zu überlassen, zu verpfänden noch zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Be- und Verarbeitung erfolgen für vepos, ohne uns zu verpflichten. Wird die noch in Fremdeigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde bereits jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder den neuen Gegenständen ab; er verwahrt diese für uns mit kaufmännischer Sorgfalt. Veräußert der Kunde abredewidrig die Ware – gleich in welchem Zustand - , so tritt er ebenfalls schon jetzt seine ihm hieraus zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Daneben bestehende Ansprüche aufgrund des abredewidrigen Verhaltens des Kunden bleiben hiervon unberührt.
§13 Verzug
1. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu berechnen. Sowohl dem Kunden als auch uns bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. einen höheren Schaden nachzuweisen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet, wobei die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns nicht als Rücktritt vom Vertrag gelten. Ferner werden bei mehr als 14- tägigem Zahlungsverzug sämtliche offenen Forderungen gegenüber dem Kunden, die aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung herrühren, zur sofortigen Zahlung fällig.
3. Das Nutzungsrecht für Softwareprogramme und unsere Leistungsverpflichtung aus dem Wartungsvertrag wird für die Dauer des Zahlungsverzuges unterbrochen.
§14 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Forderungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder wird ausdrücklich nicht bestritten.
§15 Vertraulichkeit der Datenspeicherung
Kundendaten werden gespeichert (Hinweis gem. § 33 BDSG) und von uns und unseren Mitarbeitern vertraulich behandelt (§ 5 BDSG). §16 Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten Wir können die Rechte und Pflichten ganz oder teilweise aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht.
§17 Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen der Schriftform
§18 Anwendbares Recht
Für die Geschäftsverbindung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Nürnberg.
2. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen als Kunde wird hiermit Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
§20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame Bedingungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommen