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14.11.2013 | 09:11 Uhr Rechtliches

Rechnungskorrektur darf als Gutschrift bezeichnet werden

Korrigierte Rechnungen dürfen weiter als Gutschrift bezeichnet werden. Das geht aus dem Dokument Umsatzsteuer; Ausstellung von Rechnungen - Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz  des Bundesfinanzministeriums vom 25.10.2013 hervor. Außerdem gilt eine Kulanzfrist für die Betitelung von Provisionsabrechnungen mit dem Begriff „Gutschrift“.

Bezeichnung Gutschrift bei Rechnungskorrektur umsatzsteuerlich unbedenklich

Bis vor kurzem sorgte die Gesetzesänderung zur Benamung von Gutschriften in diesem Bereich für Verwirrung. Die vieldiskutierte Fragestellung dabei lautete: wenn Provisionsabrechnungen zwingend mit Gutschrift zu betiteln sind, darf dann im Fall einer Rechnungskorrektur noch von einer Gutschrift die Rede sein?

Das BMF-Schreiben des Finanzministeriums vom 25.10.2013 stellt nun klar, dass eine Korrektur-Rechnung oder eine Storno-Rechnung umgangssprachlich zwar als Gutschrift bezeichnet wird, es sich dabei aber um keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne handelt. Wird im Fall einer Rechnungskorrektur das Wort Gutschrift verwendet, bleibt dies deswegen umsatzsteuerrechtlich unbedenklich und führt nicht zur Anwendung des Paragraphen 14c UStG.

Wichtig bei einer Korrekturrechnung bleibt, dass die die Inhalte der korrigierten Rechnung den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der eindeutigen Identifizierbarkeit und Zuordnungsfähigkeit zum Ursprungsumsatz oder zum Ursprungsdokument entsprechen.  Eine Diskussion bei Betriebsprüfungen kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden (Quelle: steuerberater-muenchen24.de).

Kulanzfrist für die Benamung von Provisionsrechnungen

Aus demselben BMF-Schreiben geht außerdem hervor, dass für die Umsetzung der Gesetzesänderung für die Benamung von Gutschriften im Fall von Provisionsabrechnungen eine Kulanzfrist bis Ende des Jahres gewährt wird. Rechnungen, bei denen die Angabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG fehlt oder die nicht den Vorgaben nach § 14a Abs. 1, 5 und 6 UStG entsprechen, werden bis dahin nicht beanstandet.