Rechtliches, v.Soft

Die One-Stop-Shop (OSS) EU-Regelung im ERP System v.Soft

veröffentlicht am
11.05.2021

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Ab dem 01.07.2021 gilt EU-weit nur noch eine einzige Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro netto. Damit du nach Überschreiten dieser Lieferschwelle nicht in jedem einzelnen EU-Staat Umsatzsteuer-Meldungen abgeben musst, wurde die Plattform One Stop Shop entwickelt. Als Onlinehändler kannst du dort deine Umsätze melden. Das Bundeszentralamt für Steuern verteilt diese dann an die jeweiligen EU-Staaten. Sobald es genauere Vorgaben gibt, werden wir das Verfahren unterstützen.

Zum 01.07.2021 beginnt die größte Umsatzsteuerreform seit Einführung der Umsatzsteuer. Ab diesem Zeitpunkt werden alle bisherigen Lieferschwellen wegfallen. Stattdessen gilt ab dann eine einzige EU-weite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro netto für innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c UStG) und digitale Dienstleistungen (z.B. Streaming oder E-Books) (§ 3a Abs. 5 UStG). Sobald die Lieferschwelle überschritten wurde, müssen diese Umsätze immer im Bestimmungsland versteuert werden. Somit entsteht faktisch in fast jedem EU-Staat, in den du auch nur ein Paket versendest, eine Steuerpflicht.

Damit du nach Überschreiten der EU-weiten Lieferschwelle nun nicht in jedem einzelnen EU-Staat Umsatzsteuer-Meldungen abgeben musst, wurde die Plattform One Stop Shop vom Bundeszentralamt für Steuern ins Leben gerufen. Wenn du als Onlinehändler aufgrund von grenzüberschreitenden B2C-Verkäufen zukünftig in anderen EU-Staaten steuerpflichtig wirst, kannst du deine Umsätze über die OSS-Plattform melden und so die Begleichung deiner Umsatzsteuerschuld vornehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern verteilt dann die gemeldeten Umsätze und die vereinnahmte Umsatzsteuer an die jeweiligen EU-Staaten.

Anreize für die Nutzung des One Stop Shop

Die folgenden Besonderheiten des OSS-Verfahrens dienen als zusätzlicher Anreiz zur Verwendung dieser Technologie:

  • Die Meldungen werde quartalsweise erstellt (das heißt, immer bis spätestens zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober eines Jahres)
  • Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Ablauf des Meldezeitraums
  • Die Umsatzsteuer wird ausschließlich an das Bundeszentralamt für Steuern bzw. auf ein Konto bei der Bundeskasse überwiesen
  • Korrekturen falscher OSS-Erklärungen lassen sich in der laufenden OSS-Erklärung vornehmen

Die Registrierung ist seit dem 01. April möglich

Die Regelungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Die Antragstellung erfolgt über das BZStOnline-Portal. Dort kannst du die Registrierung für die Sonderregelung seit dem 01. April 2021 beantragen. Wenn du bereits den Mini-One-Stop-Shop nutzt, musst du dich nicht erneut registrieren, sondern kannst dieses Vorgängerverfahren für Umsätze nutzen, die bis zum 30. Juni 2021 erbracht wurden. Umsätze, die unter die OSS-Regelung fallen, und die nach dem 30. Juni 2021 erbracht werden, kannst du als registriertes Unternehmen erstmals für den Besteuerungszeitraum 3. Quartal 2021 erklären.

Anpassungen in v.Soft geplant

Wir planen, das Verfahren zu unterstützen. Bislang gibt es jedoch weder Formulare für die Regelung noch konkrete Vorgaben für die Schaffung einer Schnittstelle. Sobald diese Informationen vorliegen, werden wir diese prüfen und anschließend mit der Entwicklung beginnen. Gerne informieren wir dich, wenn die Umsetzung abgeschlossen ist und du die OSS-Schnittstelle in v.Soft nutzen kannst.

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