/ Blog / Rechtliches

Rechtliches

14.11.2013

Rechnungskorrektur darf als Gutschrift bezeichnet werden

Korrigierte Rechnungen dürfen weiter als Gutschrift bezeichnet werden. Das geht aus dem Dokument Umsatzsteuer; Ausstellung von Rechnungen - Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz des Bundesfinanzministeriums vom 25.10.2013 hervor. Außerdem gilt eine Kulanzfrist für die Betitelung von Provisionsabrechnungen mit dem Begriff „Gutschrift“.